RS Vfgh 2000/3/9 B723/98

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

StGG Art5
FAG 1985 §14 Abs1 Z12, Z13
FAG 1985 §15 Abs3 Z4
F-VG 1948 §7 Abs4
Grazer AnkündigungsabgabeV §1, §2
Stmk AnkündigungsabgabeG (betr Graz) §1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung von im Wege der Selbstbemessung geleisteter Ankündigungsabgaben; verfassungswidrige Gesetzesauslegung durch Besteuerung von Rundfunkwerbung aufgrund des gesamten Entgelts für die vom Studio Graz ausgestrahlten Werbesendungen; Beschränkung der Abgabenanforderung auf den Reklamewert für das Gebiet der Stadt Graz geboten

Rechtssatz

Im Falle eines Antrages auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe ist dieser implizit als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Dies verpflichtet die Behörde somit auch dazu, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen (vgl. hiezu VfSlg. 8726/1980, 12.734/1991).

Keine Präjudizialität des nur für Graz geltenden Stmk AnkündigungsabgabeG.

Die Regelungen der Grazer AnkündigungsabgabeV betreffend Rundfunkwerbung sind direkt und allein auf die Ermächtigungen des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes (§15 Abs3 Z4 iVm §14 Abs1 Z12 FAG 1985) gestützt. Die Vorschriften des Stmk. AnkündigungsabgabeG kommen daher auch in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum in Bezug auf Rundfunkwerbung keinesfalls als verfassungsrechtlich beachtliche, "konkretisierende" landesgesetzliche Regelungen für die kommunale Ankündigungsabgabe in Betracht.

Die Stadt Graz hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise von der ihr durch das FAG 1985 und folgende erteilten Ermächtigung, eine Abgabe von Ankündigungen auszuschreiben, Gebrauch gemacht, wenn sie der Abgabe auch Ankündigungen durch den Rundfunk unterwirft.

Nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des beschwerdeführenden ORF wurde der Ankündigungsabgabenanforderung das gesamte Entgelt für die vom Studio Graz - St. Peter ausgestrahlten Werbesendungen zugrundegelegt, somit offenbar unabhängig davon, wo sich der Reklamewert dieser Werbung gebildet hat. Die belangte Behörde beachtete damit nicht, daß Ankündigungen durch Rundfunk, auch wenn sie von einem in Graz gelegenen Studio ausgestrahlt werden, aus den dargelegten finanzverfassungsrechtlichen Gründen nur dann und insoweit Ankündigungsabgabepflicht auslösen (können), als sie zu Ankündigungen "innerhalb des Gebietes der Stadt Graz" (§1 Grazer AnkündigungsabgabeV) führen, das heißt - mit anderen Worten - als der Reklamewert in diesem Gebiet entsteht, und sich die Abgabenanforderung daher auf jenen Teil des für die Ankündigung entrichteten Entgeltes zu beschränken hat, der dem im Erhebungsgebiet, also im Gebiet der Stadt Graz, entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht (siehe hiezu VfGH E v 17.12.98, G15/98, V9/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzverfahren, Selbstbemessung, Rundfunk, VfGH / Präjudizialität, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B723.1998

Dokumentnummer

JFR_09999691_98B00723_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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