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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Fremdenbehörde, vor Erlassung einer Ausweisung den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Ebensowenig besteht die Verpflichtung der Fremdenbehörde, das Ergebnis des - nach Ansicht des Fremden - eine "Vorfrage im Verfahren über die Ausweisung" darstellenden Verfahrens über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung abzuwarten. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass gem § 54 Abs 4 erster Satz FrG 1993 ein Fremder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag nach § 54 Abs 1 FrG 1993 in den behaupteten Verfolgerstaat nicht abgeschoben werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210934.X01Im RIS seit
20.11.2000