RS Vwgh 1999/11/26 96/21/0934

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Fremdenbehörde, vor Erlassung einer Ausweisung den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Ebensowenig besteht die Verpflichtung der Fremdenbehörde, das Ergebnis des - nach Ansicht des Fremden - eine "Vorfrage im Verfahren über die Ausweisung" darstellenden Verfahrens über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung abzuwarten. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass gem § 54 Abs 4 erster Satz FrG 1993 ein Fremder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag nach § 54 Abs 1 FrG 1993 in den behaupteten Verfolgerstaat nicht abgeschoben werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210934.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten