RS Vwgh 1999/11/26 99/21/0252

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Gem § 56 Abs 2 FrG 1997 ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes kann vom Antragsteller zwar nicht verlangt werden, gegen ihn gerichtete Misshandlungen oder Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh nicht von Amts wegen verschaffen kann (Hinweis E 24.4.1998, 98/21/0123, ergangen zur gleich lautenden Bestimmung des § 36 Abs 2 FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999210252.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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