RS Vwgh 1999/11/26 96/21/0925

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Auffassung des nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesenen Fremden, die Beh hätte mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zur (allfälligen) Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG 1991 durch die Asylbehörde zuwarten müssen, ist zu entgegnen, dass keine gesetzliche Vorschrift existiert, die die Fremdenbehörde zu einer solchen Vorgangsweise verpflichtet. Weiters handelt es sich bei der Frage, ob einem Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 AsylG 1991 zu erteilen sei, für die Fremdenbehörde um keine Vorfrage (iSd § 38 AVG), weil die Beantwortung dieser Frage für die von ihr zu treffende Entscheidung in der Hauptfrage (Ausweisung) keine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Somit bestehen gegen die Ansicht der Beh, dass sich der Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhalte und demgemäß der Tatbestand des § 17 Abs 1 erster Halbsatz FrG 1993 erfüllt sei, keine Bedenken. (Hier: Der Fremde, ein irakischer Staatsbürger, ist aus Jugoslawien kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle und damit illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag ist letztinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210925.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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