RS Vwgh 1999/11/26 AW 99/01/0240

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
StbG 1985 §6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - a) Nichtigerklärung eines Bescheides in Angelegenheit Entziehung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und b) Staatsbürgerschaftsfeststellung - Ein Feststellungsbescheid betreffend Staatsbürgerschaft ist einem unmittelbaren Vollzug nicht zugänglich. Jedoch ist der Feststellungsbescheid auf Grund dessen, dass ein Vollzug im weiteren Sinne auch dort angenommen werden muss, wo der Bescheid einen Rechtsverlust für den Bf bedeutet, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Hat die belBeh festgestellt, dass der Bf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben habe und daher nicht österreichischer Staatsbürger sei, und hätte der Bf tatsächlich die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, bedeutete der angefochtene Bescheid einen Rechtsverlust, der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999010240.A02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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