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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - a) Nichtigerklärung eines Bescheides in Angelegenheit Entziehung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und b) Staatsbürgerschaftsfeststellung - Ein Feststellungsbescheid betreffend Staatsbürgerschaft ist einem unmittelbaren Vollzug nicht zugänglich. Jedoch ist der Feststellungsbescheid auf Grund dessen, dass ein Vollzug im weiteren Sinne auch dort angenommen werden muss, wo der Bescheid einen Rechtsverlust für den Bf bedeutet, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Hat die belBeh festgestellt, dass der Bf die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben habe und daher nicht österreichischer Staatsbürger sei, und hätte der Bf tatsächlich die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, bedeutete der angefochtene Bescheid einen Rechtsverlust, der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999010240.A02Im RIS seit
25.01.2001