RS Vfgh 2000/3/9 G2/00 ua

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

70 Schulen
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Minderheiten-SchulG f Krnt §16 Abs1
StV St Germain 1919 Art68
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Aufhebung von Teilen des Minderheiten-SchulG f Krnt betreffend die im Hinblick auf den StV Wien 1955 unzulässige Beschränkung des Anspruchs auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache auf die ersten drei Schulstufen der Volksschule

Rechtssatz

Im ersten Satz des §16 Abs1 des Bundesgesetzes vom 19.03.59, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl 101/1959 idF BGBl 326/1988, 35/1990 und 420/1990, werden die Worte "ersten drei" im ersten Halbsatz sowie der zweite Halbsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Ein Elementarunterricht in slowenischer Sprache ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn Slowenisch - wenn auch als Pflichtfach - nur wie eine andere Fremdsprache unterrichtet wird, während der übrige Fachunterricht - ausgenommen der Religionsunterricht - in deutscher Sprache erteilt wird.

Aus der Entstehungsgeschichte des StV Wien 1955 lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Einschränkung des zweisprachigen Elementarunterrichts gegenüber dem StV St. Germain 1919 auf bestimmte Stufen der Volksschule hindeuten würde. Angesichts der Aufgabe der Volksschule, die Schüler ua zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen, legt es der Zusammenhang zwischen dem Unterricht in der Volksschule und in der Mittelschule vielmehr nahe, unter Elementarunterricht jenen zu verstehen, der an die Mittelschule heranführt.

Der einfache Gesetzgeber des Minderheiten-SchulG f Krnt hat daher den Anspruch österreichischer Staatsangehöriger der slowenischen Minderheit auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache, der dem Angehörigen der slowenischen Minderheit nur für die ersten drei Schulstufen der Volksschule gewährleistet ist, im Widerspruch zu Art7 Z2 StV Wien 1955 unzulässigerweise eingeengt.

Im Hinblick auf den Beginn des nächsten Schuljahres im September 2000 erscheint eine Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung von sechs Monaten zu kurz. Um allfällige Vorkehrungen für die folgenden Schuljahre zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen den 31.08.01 bestimmt.

(Anlaßfall: E v 09.03.00, B156/95 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 2/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.2000 G 2/00 ua

Schlagworte

Schulen, Minderheiten, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G2.2000

Dokumentnummer

JFR_09999691_00G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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