RS Vwgh 1999/11/26 99/21/0321

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob das Verfahren über die an den VwGH erhobene Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid noch anhängig und der Fremde auf Grund der Zuerkennung aufschiebender Wirkung an diese Beschwerde iSd § 19 AsylG 1997 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Denn selbst wenn dem Fremden die Rechtsstellung eines Asylwerbers mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung zukommen sollte, stünde diese der Verhängung des Aufenthaltsvebotes gem § 21 Abs 1 AsylG 1997 nicht entgegen. Ebenso ist es im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Belang, ob die Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land aus den Gründen des § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 unzulässig sei, weil diese in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG 1997 zu prüfen sind, und ob im Hinblick auf dieses Verfahren das Aufenthaltsverbot vollstreckt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999210321.X03

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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