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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Fremde, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben in Belgrad ein Speditionsunternehmen betreibt, bringt vor, die Beh hätte bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 auch Erhebungen zum Umfang seiner Speditionstätigkeit in der Europäischen Union vornehmen müssen, weil das Aufenthaltsverbot "während laufenden Verfahrens kraft Gesetzes" ein Einreisehindernis für den ganzen "Schengener Raum" geworden sei und damit einen Eingriff in die Privatsphäre des Fremden iSd Art 8 MRK darstelle. Dies sei für ihn im Zeitpunkt der Anlasstat nicht vorhersehbar gewesen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die vom Fremden zur Begründung seines privaten Interesses an der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgebrachten Umstände nicht ein derartiges Gewicht aufweisen, dass sie angesichts der mit dem Aufenthaltsverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997, die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots in den Hintergrund treten lassen. (Hier:
Der Fremde wurde wegen § 164 Abs 1 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210304.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2011