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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0491 E 23. März 1999 RS 2Stammrechtssatz
Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub gem § 56 Abs 2 FrG 1997 zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen; davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 56 Abs 2 FrG 1997 auch zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 57 Abs 1 und § 57 Abs 2 FrG 1997 genannten Gefahren nicht vorliegen (Hinweis E 24 .04. 1998, 98/21/0123, ergangen zur gleich lautenden Bestimmung des § 36 Abs 2 FrG 1993).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999210252.X02Im RIS seit
30.05.2001