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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gegen die Auffassung, dass der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 verwirklicht wurde, bestehen im Hinblick auf die unbestrittene Feststellung der Beh, wonach der Fremde gem § 164 Abs 1 und 3 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, keine Bedenken. Aus dieser Verurteilung ergibt sich, dass der Fremde vorsätzlich eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen im Wert von mehr als S 25.000,-- gesetzt hat. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens des Fremden kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die Beh zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde sowie dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zuwiderlaufe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210304.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2011