RS Vwgh 1999/11/26 97/02/0542

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
ABGB §861;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z2 litb;
GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §19 Abs1 idF LGBl Tir 1991/074;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litf idF LGBl Tir 1991/074;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen eines auf unbestimmte Zeit - sohin unbefristet - abgeschlossenen Vertrages, dass er grundsätzlich - sieht man von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung etwa durch Kündigung ab - ohne zeitliche Begrenzung gelten soll. Gemäß § 3 Abs 1 lit f Tir GVG sollen mit einer Bestandgabe von Tiroler Grundstücken an Ausländer gerade jene Bestandverträge, die nicht auf maximal zehn Jahre Bestanddauer begrenzt sind, von dieser Regelung umfasst werden, um so allfällige Umgehungsgeschäfte zu vermeiden (hier: Die fehlende zeitliche Begrenzung des vorliegenden Bestandvertrages lässt aber auch - unbeschadet der vorzeitig gegebenen Kündigungsmöglichkeit durch die Bestandgeberin - eine mehr als zehn Jahre dauernde Bestanddauer zu, weshalb der gegenständliche Vertrag bei verständiger Auslegung der vorzitierten Bestimmung unter das Zustimmungserfordernis nach § 3 Abs 1 Tir GVG fällt).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020542.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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