RS Vwgh 1999/11/30 99/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauO Bgld 1969 §3 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Da durch § 3 Abs 1 und Abs 2 Bgld BauO betreffend die Beschaffenheit von Bauplätzen subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nicht begründet werden, ist die Frage, ob über dem für die Erschließung des Baugrundstückes eingeräumten Notweg Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen verlegt werden durften, in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn keine Vorfrage gemäß § 38 AVG.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050235.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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