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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da durch § 3 Abs 1 und Abs 2 Bgld BauO betreffend die Beschaffenheit von Bauplätzen subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nicht begründet werden, ist die Frage, ob über dem für die Erschließung des Baugrundstückes eingeräumten Notweg Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen verlegt werden durften, in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn keine Vorfrage gemäß § 38 AVG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050235.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009