RS Vfgh 2000/3/10 B610/99 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2000
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art50, Art52 (nunmehr: Art41, Art44)
StPO §363a
VStG §55

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erneuerungeines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens alsunzulässig zurückweisenden Bescheid mangels Legitimation; keinenachteilige Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers;rechtskräftiges Straferkenntnis bereits getilgt; Zuspruch einerEntschädigung durch endgültiges Urteil des EGMR

Rechtssatz

Bereits im Urteil des EGMR vom 23.10.95, Zl. 33/1994/480/562, (Gradinger gegen Österreich) wurde die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen gemäß Art6 Abs1 EMRK und Art4 7. ZP EMRK gewährleisteten Rechten festgestellt und ihm deshalb gemäß Art50 EMRK (nunmehr: Art41 EMRK) eine "gerechte Entschädigung" in der Höhe von ATS 150.000,- zugesprochen. Damit ist zum Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide das aus Art41 EMRK abgeleitete Recht des Beschwerdeführers aufgrund der gemäß Art52 EMRK (vgl. nunmehr: Art44 EMRK) normierten Endgültigkeit des EGMR-Urteiles vom 23.10.95 bereits konsumiert.

Das rechtskräftige Straferkenntnis vom 27.07.88 ist bereits als getilgt anzusehen, sodaß der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sein kann.

Entscheidungstexte

  • B 610/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2000 B 610/99 ua

Schlagworte

Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Straferkenntnis, Tilgung,VfGH / Legitimation, Entschädigung (Urteil EGMR)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B610.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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