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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 2 Krnt GdPlanungsG gebietet für gewisse Nutzungen des Baulandes, insbesonders auch für die Nutzung eines Geschäftsgebietes gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG, dass die Bauvorhaben keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (Hinweis E 15.2.1994, 93/05/0294). Dies gilt auch für den Dienstleistungsbetrieb einer Chemisch-Reinigungsanlage. ISd Betriebstypenjudikatur des VwGH (Hinweis E 9.11.1999, 95/05/0268) bedarf es daher einer Überprüfung dahingehend, ob auch bei Einhaltung des Standes der Technik eine Chemisch-Reinigungsanlage in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Gestalt und Größe des anzusiedelnden Betriebes an. Grenze für die Beurteilung der Zulässigkeit der in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG zulässigen Immissionen ist nicht deren Gesundheitsschädlichkeit, sondern deren örtliche Unzumutbarkeit (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X04Im RIS seit
19.09.2001