RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2;

Rechtssatz

§ 2 Krnt GdPlanungsG gebietet für gewisse Nutzungen des Baulandes, insbesonders auch für die Nutzung eines Geschäftsgebietes gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG, dass die Bauvorhaben keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (Hinweis E 15.2.1994, 93/05/0294). Dies gilt auch für den Dienstleistungsbetrieb einer Chemisch-Reinigungsanlage. ISd Betriebstypenjudikatur des VwGH (Hinweis E 9.11.1999, 95/05/0268) bedarf es daher einer Überprüfung dahingehend, ob auch bei Einhaltung des Standes der Technik eine Chemisch-Reinigungsanlage in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Gestalt und Größe des anzusiedelnden Betriebes an. Grenze für die Beurteilung der Zulässigkeit der in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG zulässigen Immissionen ist nicht deren Gesundheitsschädlichkeit, sondern deren örtliche Unzumutbarkeit (ausführliche Begründung im Erk).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten