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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Zerlegung des Bauvorhabens betreffend Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen zur Errichtung und zum Betrieb einer Chemisch-Reinigungsanlage in die Änderung der Verwendung der Gebäudeteile einerseits und die Maschinenaufstellung andererseits kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Bauvorhaben im Allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X01Im RIS seit
19.09.2001