RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1992 §4;
BauO Krnt 1996 §6 impl;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Zerlegung des Bauvorhabens betreffend Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen zur Errichtung und zum Betrieb einer Chemisch-Reinigungsanlage in die Änderung der Verwendung der Gebäudeteile einerseits und die Maschinenaufstellung andererseits kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Bauvorhaben im Allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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