RS Vwgh 1999/11/30 94/14/0137

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Eine Zwangsläufigkeit der Obsorge gegenüber den Eltern ergibt sich aus dem Vorbringen, dass der Steuerpflichtige das Haus der Eltern übernommen hat, schon deshalb nicht, weil er das Haus freiwillig übernommen bzw die entsprechenden Vereinbarungen eingegangen ist. Soweit der Steuerpflichtige eine sittliche Verpflichtung aus der Übernahme des Hauses in der Weise ableitet, dass er sich anders als seine Geschwister zu kümmern hätte, ist ihm daher ebenfalls die fehlende Zwangsläufigkeit entgegenzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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