RS Vwgh 1999/11/30 95/18/1323

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht maßgeblich, aus welchem Grund dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde. Die Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1995/351) ist eine nicht restituierbare materiell-rechtliche Frist (Hinweis E 18.12.1996, 95/18/0525), sodass es auf die Umstände der Fristversäumnis nicht ankommt. Das Vorbringen des gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesenen Fremden betreffend die Verletzung der Anleitungspflicht nach § 13a AVG geht somit ins Leere.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995181323.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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