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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Für die Frage der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist nicht maßgeblich, aus welchem Grund dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde. Die Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1995/351) ist eine nicht restituierbare materiell-rechtliche Frist (Hinweis E 18.12.1996, 95/18/0525), sodass es auf die Umstände der Fristversäumnis nicht ankommt. Das Vorbringen des gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesenen Fremden betreffend die Verletzung der Anleitungspflicht nach § 13a AVG geht somit ins Leere.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995181323.X01Im RIS seit
11.07.2001