RS Vwgh 1999/11/30 99/14/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Es mag zwar ungewöhnlich sein, wenn eine Entlohnung (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH) von März 1991 bis Dezember 1997 unverändert monatlich 60.000 S beträgt, das trifft aber unabhängig davon zu, ob die entlohnten Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden oder nicht. Für den Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Beh den Fixbezug als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140226.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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