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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/12 90/14/0044 3 VwSlg 6882 F/1994Stammrechtssatz
Die Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen worden sind. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist nur die Prüfung, ob dieses das Verfahren aus den VON IHM GEBRAUCHTEN Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil nur die gemäß § 305 Abs 1 BAO zuständige Behörde beurteilen kann, welche Tatsachen und Beweismittel ihr anläßlich der seinerzeitigen Sachentscheidung noch nicht bekannt gewesen sind (Hinweis E 14.5.1991, 90/14/0262; E 2.3.1993, 91/14/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140124.X01Im RIS seit
20.11.2000