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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0121 E 30. November 1999Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegt die Gewährung der Nachsicht, falls alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Abgabenbehörde. Hiebei ist es ua sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der Nachsichtswerber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde überhaupt nicht nachkommt (Hinweis E 10.3.1966, 857/65; E 27.3.1996, 92/13/0291), die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschulden anderweitig verbraucht, wobei er nicht einmal versucht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachzukommen (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0228), und keinen rechtzeitigen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt hat (Hinweis E 8.6.1988, 87/13/0173).
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140102.X01Im RIS seit
11.07.2001