RS Vwgh 1999/11/30 99/14/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0164 E 15. September 1999 RS 5 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein nennenswertes Unternehmerrisiko ist etwa im Bereich der Beistellung von eigenem Handwerkszeug oder Arbeitskleidung durch die Arbeitskräfte nicht zu erkennen. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 nicht schuldet (Hinweis E 31.3.1987, 84/14/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X08

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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