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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/30 97/05/0190 1(ohne letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Sowohl im Verfahren über anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 26 Abs 3 Z 2 OÖ BauO 1994) als auch im Baubewilligungsverfahren (§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994) nimmt der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach stRsp des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0064). Ergibt sich im Verfahren, daß die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E 11.10.1994, 94/05/0229) und ist das Ansuchen daher - allenfalls schon im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens (§ 30 OÖ BauO 1994) - abzuweisen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050262.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009