RS Vwgh 1999/11/30 99/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0233

Rechtssatz

Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich (Hinweis B 28.6.1994, 94/05/0111). Zwar kann mit der Prüfung der Grundlagen der Fristberechnung zulässigerweise auch ein rechtskundiger Mitarbeiter betraut sein (Hinweis B 23.1.1992, 91/06/0177), doch gebietet es die einem Rechtsanwalt zumutbare Sorgfalt, zumindest am ersten Tag des Eintrittes eines rechtskundigen Mitarbeiters zu überprüfen, ob dieser das in der Kanzlei herrschende System verstanden und richtig vollzogen hat. Die an den rechtskundigen Mitarbeiter seitens des Beschwerdevertreters gestellte Frage, ob dieser die Frist habe richtig vormerken lassen, kann nicht als geeigneter Ersatz für die erforderliche Überprüfung durch den Rechtsfreund gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050232.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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