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10/04 WahlenNorm
NRWO 1992 §42 Abs3;Rechtssatz
Wenn der von der Entziehung des Reisepasses Betroffene vorbringt, der entzogene Reisepass sei sein einziges Ausweispapier, er könne nicht einmal einen eingeschriebenen Brief beim Postamt beheben oder an einer Nationalratswahl teilnehmen und es werde sein Alltagsleben ungerechtfertigt erschwert, ist dies nicht zielführend. Denn selbst wenn es sich bei dem entzogenen Reisepass um den einzigen, dem von der Entziehung Betroffenen zur Verfügung stehenden Lichtbildausweis handeln sollte, lässt das Vorbringen des Betroffenen nicht erkennen, inwieweit es ihm verwehrt sei, auf Grund seiner Personenstandsdokumente einen anderen Ausweis, so etwa einen Postausweis iSd § 161 PostO, BGBl Nr 1957/110 idF der Verordnung BGBl Nr 1993/169, zu erlangen. Bei diesem Ausweis handelt es sich um ein taugliches Identitätsdokument iSd § 67 Abs 2 (vgl auch § 42 Abs 3) NRWO 1992, BGBl Nr 1992/471. Im Übrigen ist bei der Entziehung eines Reisepasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 12.7.1992, 92/18/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180292.X02Im RIS seit
20.11.2000