RS Vwgh 1999/11/30 94/14/0173

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0067 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, E 13.9.1988, 85/14/0161). Durch Gründe, die sich auf den Abgabenanspruch beziehen, kann der zur Haftung Herangezogene im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nämlich nicht in einem Recht verletzt sein (Hinweis E 25.10.1972, 881/70, VwSlg 4443 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140173.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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