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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Durch eine allenfalls gesetzwidrige Vorgangsweise gegenüber anderen Steuerpflichtigen kann der Abgabepflichtige nicht in seinen Rechten verletzt werden, da § 114 BAO keinen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit einräumt (Hinweis E 6.11.1991, 91/13/0074).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997140174.X01Im RIS seit
11.07.2001