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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Dass für einen alle Anteile an der Kapitalgesellschaft haltenden Geschäftsführer eine exakt festgelegte Arbeitszeit nicht besteht, ergibt sich schon aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung und der daraus resultierenden Weisungsfreiheit (Hinweis E 26. November 1996, 96/14/0028). Zudem ist bei den im Spitzenmanagement tätigen Fremdgeschäftsführern, auch wenn sie Dienstnehmer sind, im Hinblick auf weitere Funktionen (etwa in Aufsichtsräten) eine Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung nicht unüblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X05Im RIS seit
01.06.2001