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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0175 E 18. Februar 1999 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften ist beim leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise. Auch wenn ein Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich in vollem Umfang vertreten zu lassen, so besagt das noch nicht, dass er die ihm laut Geschäftsführervertrag obliegenden Verpflichtungen nicht grundsätzlich persönlich auszuüben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X06Im RIS seit
01.06.2001