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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB, ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein (Hinweis E 15.7.1998, 97/13/0169). Der - seltene - Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (Hinweis Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt (Hinweis Krejci in Rummel2, Rz 117 zu §§ 1165, 1166 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X07Im RIS seit
01.06.2001