RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 32 Abs 1 OÖ BauO 1994, welcher nur eine demonstrative Aufzählung der einer Bauverhandlung beizuziehenden Parteien enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass noch anderen Personen als denjenigen, die zur Bauverhandlung zu laden sind, Parteistellung ua deshalb zukommt, weil sie durch den von der Baubehörde erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050262.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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