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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 32 Abs 1 OÖ BauO 1994, welcher nur eine demonstrative Aufzählung der einer Bauverhandlung beizuziehenden Parteien enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass noch anderen Personen als denjenigen, die zur Bauverhandlung zu laden sind, Parteistellung ua deshalb zukommt, weil sie durch den von der Baubehörde erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0135).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050262.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009