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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 sieht die Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers ua nur mehr bei Neubau, Zubau oder Umbau von Gebäuden vor. In einem vom Mieter einer Wohnung eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend den Einbau eines Bades in die Mietwohnung besteht daher kein Zustimmungserfordernis des Eigentümers des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes und des darauf errichteten Gebäudes, in welchem sich die Mietwohnung befindet (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0064, E 16.12.1997, 97/05/0256, VfGH E 6.3.1997, B 3509/96, VfSlg 14783/1997). Das baurechtlich bewilligte Vorhaben wiederum kann vom Bauwerber nur ausgeführt werden, wenn er auf Grund seiner aus dem Zivilrecht erfließenden Rechtsposition hiezu berechtigt ist. Vertragswidrigem Handeln des Bauwerbers kann der Grundeigentümer mit den Mitteln des Zivilrechtes begegnen. Nicht nur ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren (§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994) ist verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch eine Abstandnahme zur Gänze von einer solchen Zustimmungsverpflichtung wäre es.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050262.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009