RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 sieht die Zustimmungsverpflichtung des Grundeigentümers ua nur mehr bei Neubau, Zubau oder Umbau von Gebäuden vor. In einem vom Mieter einer Wohnung eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend den Einbau eines Bades in die Mietwohnung besteht daher kein Zustimmungserfordernis des Eigentümers des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes und des darauf errichteten Gebäudes, in welchem sich die Mietwohnung befindet (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0064, E 16.12.1997, 97/05/0256, VfGH E 6.3.1997, B 3509/96, VfSlg 14783/1997). Das baurechtlich bewilligte Vorhaben wiederum kann vom Bauwerber nur ausgeführt werden, wenn er auf Grund seiner aus dem Zivilrecht erfließenden Rechtsposition hiezu berechtigt ist. Vertragswidrigem Handeln des Bauwerbers kann der Grundeigentümer mit den Mitteln des Zivilrechtes begegnen. Nicht nur ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren (§ 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994) ist verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch eine Abstandnahme zur Gänze von einer solchen Zustimmungsverpflichtung wäre es.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050262.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten