RS Vfgh 2000/3/11 G101/98 ua, V48/98 ua

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Veröffentlicht am 11.03.2000
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GüterbeförderungsG 1995 §23 Abs2
GüterbeförderungsG 1995 §28
LKW-TafelV, BGBl 304/1995 §2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen eines UVS auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der LKW-TafelV wegen entschiedener Sache sowie von Anträgen auf Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des GüterbeförderungsG 1995 mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 der LKW-TafelV wegen entschiedener Sache.

Die Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen in der LKW-TafelV (§2; in eventu §2 iVm der Anlage 2 der Verordnung; in eventu iVm der unmittelbar vorausgehenden Überschrift der genannten Verordnung) richten sich gegen dieselben Normenbestandteile wie die vom Verfassungsgerichtshof bereits im Verfahren zu V118/97 geprüften (siehe VfSlg 15354/1998), und die vom UVS vorgetragenen Bedenken stimmen auch mit jenen (wortgleich) überein, über die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 15354/1998 entschieden hat.

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in §28 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 17/1998 bzw auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §23 Abs2 GüterbeförderungsG 1995 mangels Präjudizialität.

§28 GüterbeförderungsG 1995 idF der Novelle 1998 trat gemäß Art49 Abs1 B-VG am 10.01.98 in Kraft. Da in den anhängigen Verfahren die hier maßgeblichen Zeitpunkte der Begehung der Taten jedenfalls vor diesem Zeitpunkt lagen (10.04.96, 24.04.96, 15.05.96), ist es denkunmöglich, daß der UVS den angefochtenen Gesetzesbestandteil in §28 idF der Novelle 1998 anzuwenden hatte.

Den Anträgen auf Prüfung der Wendung "6 und" in §23 Abs2 zweiter Satz GüterbeförderungsG 1995 liegen Verwaltungsübertretungen zugrunde, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer es unterlassen habe, der Verpflichtung zur Anbringung der "Mietfahrzeugtafeln" Folge zu leisten. Der antragstellende UVS geht davon aus, daß derartige Übertretungen nach §2 der LKW-TafelV zu bestrafen wären.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es in den den Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen nicht um Fragen der in §2 der LKW-TafelV geregelten näheren Ausgestaltung der "Mietfahrzeugtafeln", sondern darum ging, daß (in beiden den Anträgen des UVS zugrundeliegenden Fällen), überhaupt keine dieser Tafeln am LKW angebracht worden waren. Die Verpflichtung zur Anbringung der "Mietfahrzeugtafeln" ergibt sich jedoch aus §6 GüterbeförderungsG 1995 (vgl. diesbezüglich VfSlg 15354/1998). Die dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfene Unterlassungshandlung ist demnach nicht unter eine bei Anwendung der Wendung "6 und" vorauszusetzende Verordnungsbestimmung zu subsumieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Güterbeförderung, res iudicata, Rechtskraft, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G101.1998

Dokumentnummer

JFR_09999689_98G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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