RS Vwgh 1999/11/30 94/14/0158

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG müssen ebenso wie bei der nach Abs 1 legcit auch Entnahmen (mit Ausnahme von Barentnahmen) berücksichtigt werden, weil es ansonsten zu einer grundlegend verschiedenen Besteuerung in Ansehung der Gewinnermittlung zu § 4 Abs 1 und § 5 EStG käme. Diese Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen und wirken bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG im Zeitpunkt der Entnahme wie Betriebseinnahmen gewinnerhöhend (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 27.1 zu § 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140158.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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