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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1;Rechtssatz
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes führt nicht dazu, wegen der gleichzeitigen Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen eine Betriebsaufgabe zu fingieren. Vielmehr hat der Übernehmer des Betriebes die Buchwerte fortzuführen, weswegen es nur hinsichtlich der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter zur Auflösung stiller Reserven kommen kann. Die so in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter sind mit dem Teilwert zum Ansatz zu bringen und werden nicht im Zug einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140158.X05Im RIS seit
20.11.2000