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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;Rechtssatz
Der behauptete Eingriff in Grundrechte durch die OÖ GrenzwertV 1995 iZm der Geltendmachung von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: durch die geplante Errichtung einer Hackschnitzelanlage für die Wärmeversorgung eines Schulgebäudes in der Widmungskategorie Wohngebiet gemäß § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994) ist zu verneinen, weil die Feststellung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens die Baubehörde nicht von der Prüfung der baulichen Anlage gemäß § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 entbindet. Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994 zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0084). Hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft ist dabei darauf abzustellen, ob an der Grundgrenze des Nachbarn von ihm befürchtete erhebliche Belästigungen auftreten oder nicht (Hinweis E 2.12.1997, 97/05/0218). Dabei ist die konkrete bauliche Anlage zu berücksichtigen (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050049.X03Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009