RS Vwgh 1999/11/30 98/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
GrenzwertV OÖ 1995 §2 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;

Rechtssatz

Der behauptete Eingriff in Grundrechte durch die OÖ GrenzwertV 1995 iZm der Geltendmachung von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: durch die geplante Errichtung einer Hackschnitzelanlage für die Wärmeversorgung eines Schulgebäudes in der Widmungskategorie Wohngebiet gemäß § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994) ist zu verneinen, weil die Feststellung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens die Baubehörde nicht von der Prüfung der baulichen Anlage gemäß § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 entbindet. Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994 zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0084). Hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft ist dabei darauf abzustellen, ob an der Grundgrenze des Nachbarn von ihm befürchtete erhebliche Belästigungen auftreten oder nicht (Hinweis E 2.12.1997, 97/05/0218). Dabei ist die konkrete bauliche Anlage zu berücksichtigen (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050049.X03

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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