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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Plandokuments wegen unzureichender Umschreibung des PrüfungsgegenstandesRechtssatz
Der vorliegende Individualantrag (über dessen Begehren der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil der Flächenwidmungsplan bzw. das einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellende Plandokument 6944 die Liegenschaften bzw. die Grundstücke nicht mit einer Einlagezahl bezeichnet sondern mit Hausnummern und Straßenbezeichnungen. Die im Antragsbegehren enthaltene Bezeichnung "EZ 370" kann somit nicht unmittelbar der Verordnung bzw. dem Plandokument 6944 entnommen werden (vgl VfSlg 11807/1988).
(siehe auch B v 27.06.01, V 47/98, betr Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien vom 27.11.97, und V 25/00, betr Plandokument Nr 6508, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 30.06.94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V153.1997Dokumentnummer
JFR_09999689_97V00153_01