RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0330

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Krnt 1992 §15 Abs1;
BauO Krnt 1992 §16;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;

Rechtssatz

Eine Chemisch-Reinigung ist als Betriebstype, sofern sie den Anforderungen einer Anlage wie im E 9.11.1999, 95/05/0268, entspricht, im Geschäftsgebiet gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG zulässig und kann daher durch Auflagen iSd § 16 Krnt BauO 1992 bewilligungsfähig gemacht werden. Ob Emissionswerte, die keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, bei ordnungsgemäßem Betrieb der (ihrer Type bzw Art nach zulässigen) Anlage durch Auflagen iSd § 16 Krnt BauO 1992 erreicht werden können, ist durch Gutachten der Sachverständigen zu klären.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X07

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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