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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine Chemisch-Reinigung ist als Betriebstype, sofern sie den Anforderungen einer Anlage wie im E 9.11.1999, 95/05/0268, entspricht, im Geschäftsgebiet gemäß § 2 Abs 7 Krnt GdPlanungsG zulässig und kann daher durch Auflagen iSd § 16 Krnt BauO 1992 bewilligungsfähig gemacht werden. Ob Emissionswerte, die keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, bei ordnungsgemäßem Betrieb der (ihrer Type bzw Art nach zulässigen) Anlage durch Auflagen iSd § 16 Krnt BauO 1992 erreicht werden können, ist durch Gutachten der Sachverständigen zu klären.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X07Im RIS seit
19.09.2001