RS Vwgh 1999/11/30 99/14/0270

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war dem Geschäftsführer ein Geschäftsführerbezug (Summe aus 12 mal 80.000 S) eingeräumt, der in den Jahren 1994 und 1995 konstant geblieben ist. Wenn die Beh in Anbetracht der gleich bleibenden Entlohnung vom Fehlen eines Unternehmerwagnisses ausgegangen ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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