RS Vwgh 1999/11/30 94/14/0068

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §11;
EStG 1972 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 16.11.1993, 98/14/0163, räumte der VwGH dem Abgabepflichtigen ein, dass eine Nachversteuerung von in Vorjahren gebildeten Rücklagen gem § 11 EStG 1972 vermieden worden wäre, wenn keine Entnahmen getätigt, sondern die für private Zwecke benötigten Mittel unmittelbar durch Aufnahme eines Privatkredites beschafft worden wären. Wurde aber eine andere Vorgangsweise gewählt, so ist es durchaus gerechtfertigt, wenn die dieser anderen Vorgangsweise entsprechenden steuerlichen Folgen eintreten, auch wenn mit beiden Vorgangsweisen letztlich derselbe wirtschaftliche Zweck angestrebt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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