RS Vwgh 1999/12/3 99/19/0099

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0191 B 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ist zufolge Devolution die Zuständigkeit auf die Oberbehörde übergegangen, dann bedarf es keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde, sondern hat diese vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190099.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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