RS Vwgh 1999/12/3 97/19/1557

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Veröffentlicht am 03.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1558

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/27 90/06/0191 1 (hier: Einbringung einer Berufung)

Stammrechtssatz

Hat der Vertreter des Bf denselben gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht vertreten und daher von dem angefochtenen Bescheid keine Kenntnis, so verhält sich der Bf grob fahrlässig, wenn er selbst bzw durch eine von ihm beauftragte Person diesen Rechtsanwalt mit einer unbescheinigten Postsendung mit der Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beauftragt, ohne sich in der Folge etwa fernmündlich zu vergewissern, ob die Sendung beim Rechtsanwalt angekommen und ob dieser bereit ist, die Beschwerde für den Bf einzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191557.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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