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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Vorfrage in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Vater und des Schulbesuchs kann im Beschwerdefall nur sein, ob der Vater der Fremden nach dem Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 zum Aufenthalt berechtigt IST, nicht aber, ob ihm eine Berechtigung durch Erteilung einer Bewilligung einzuräumen wäre (Hinweis E 26.2.1999, 96/19/2580). Ein aus dem Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht des Vaters der Fremden besteht nämlich bereits auf Grund dieser Norm, eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, und bedarf keiner bescheidmäßigen Zuerkennung durch eine Verwaltungsbehörde (hier: Dass das Verfahren der Fremden wegen eines offenen Verfahrens über einen Antrag ihres Vaters, ein aus Art 6 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 erwachsenes Recht bescheidmäßig festzustellen - also einen Feststellungsbescheid zu erlassen - ausgesetzt worden wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191384.X01Im RIS seit
02.05.2001