Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 97/19/0183 bis 0185Rechtssatz
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Erstbeschwerdeführerin vertreten. Die in einem Vertreter der Partei eintretenden Tatumstände bilden für die vertretene Partei aber nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich die Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen (Hinweis E 4.12.1998, 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675). Das über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verschulden der Machthaberin der Erstbeschwerdeführerin an der Versäumung der Berufungsfrist war somit der von ihr auch vertretenen Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190182.X02Im RIS seit
20.11.2000