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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 - Der mitbeteiligten Partei wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer bestehenden Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in den im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorgebrachten (im vorliegenden Beschluss näher dargestellten) Umständen einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern drohenden unverhältnismäßigen Nachteil deshalb nicht zu erblicken, weil die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass die dort angesprochene Gesundheitsgefährdung nur mit einem gesetzwidrigen konsenslosen Betrieb der Betriebsanlage verbunden wäre. Das Wesen von Auflagen im Sinne des § 77 bzw. § 81 GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun und Unterlassen verpflichtet wird. Sollte es daher tatsächlich zutreffen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Auflagen von der mitbeteiligten Partei gar nicht erfüllt werden könnten, so hätte dies nicht etwa zur Folge, dass von der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung ohne Einhaltung der Auflagen Gebrauch gemacht werden dürfte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999040058.A01Im RIS seit
06.06.2003