RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §146;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/09 98/11/0243 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass Betrugshandlungen nicht im Katalog der ausdrücklich als bestimmte Tatsachen angeführten strafbaren Handlungen aufscheinen (§ 7 FSG 1997), ist insofern nicht entscheidend, weil derartige, iZm Kraftfahrzeugen begangene strafbare Handlungen jedenfalls bei mehrfacher Begehung und hoher Schadenssumme sehr wohl die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließen können (Hinweis E 13.10.1987, 87/11/0138, E 16.6.1992, 92/11/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110124.X01

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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