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L92205 Pflegegeld SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 ist der Bescheid, mit dem gemäß § 3 Abs 5 Slbg PGG 1993 über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesprochen wird, nur mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpfbar. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld kann (nur) mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpft werden. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass einem Fremden die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen ist und mangels Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 4 Slbg PGG 1993 wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden kann, hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Pflegegeld. Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht aber kein Hindernis, sie in einer Ausfertigung zusammenzufassen, wobei allerdings die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen gemäß § 61a AVG einerseits und gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 andererseits zu erteilen sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110103.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009