RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0103

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

L92205 Pflegegeld Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §61a;
PGG Slbg 1993 §18 Abs2;
PGG Slbg 1993 §3 Abs1;
PGG Slbg 1993 §3 Abs4;
PGG Slbg 1993 §3 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 ist der Bescheid, mit dem gemäß § 3 Abs 5 Slbg PGG 1993 über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesprochen wird, nur mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpfbar. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld kann (nur) mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpft werden. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass einem Fremden die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen ist und mangels Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 4 Slbg PGG 1993 wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden kann, hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Pflegegeld. Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht aber kein Hindernis, sie in einer Ausfertigung zusammenzufassen, wobei allerdings die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen gemäß § 61a AVG einerseits und gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 andererseits zu erteilen sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110103.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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