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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Hat der Amtsarzt den Lenkberechtigten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E, F und G trotz praktischer Blindheit am linken Auge seit seiner Geburt als ausreichend geeignet beurteilt und wurde ihm auf Grund dieses Gutachtens Antragsgemäß eine Lenkberechtigung in diesem Umfang erteilt, folgt aus der Rechtskraft dieser Erteilung, dass diese Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens oder einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) entzogen oder eingeschränkt (befristet) werden darf. In Ansehung der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E besteht keine Bindung an eine Vorentscheidung, auch wenn der Amtssachverständige den Lenkberechtigten in seinem Gutachten auch in Ansehung der Klassen D und D+E für gesundheitlich geeignet befunden hat.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110272.X01Im RIS seit
20.11.2000