RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0231

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
KAG OÖ 1997 §31 Abs5;

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 31 Abs 5 OÖ KAG 1997, nämlich dass die nicht genehmigten Beträge ausserhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, treten kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Spruch des Bescheides bedarf.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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