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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 31 Abs 5 OÖ KAG 1997, nämlich dass die nicht genehmigten Beträge ausserhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, treten kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes im Spruch des Bescheides bedarf.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110231.X01Im RIS seit
20.11.2000