RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3 neu;
KFG 1967 §73 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 97/11/0107 2

Stammrechtssatz

Daß auch die Verbüßung einer Haftstrafe in Richtung Änderung der Sinnesart wirkt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nicht in Abrede gestellt. Er hat allerdings immer auch die Notwendigkeit einer an die Haftzeit anschließenden ausreichenden Zeitspanne betont, in der die betreffende Person eine Änderung ihrer Sinnesart nach Wiedererlangung der Freizügigkeit unter Beweis stellen kann, bevor wiederum von ihrer Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Daß diese Überlegung mit Wortlaut, Sinn und Zweck des KFG unvereinbar wäre oder auf eine dieses Gesetz als verfassungswidrig erscheinen lassende Auslegung hinausliefe, ist nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110124.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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