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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Mängel, die (nur) die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, ferner auch die übermäßige Verursachung von Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigungen, rechtfertigen nicht die Annahme, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 vor (hier: Die Beurteilung der Frage der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Prüfverordnung und BegutachtungsstellenV, BGBl 1998/I/078, ist daher insofern nicht aussagekräftig).
Schlagworte
Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110249.X01Im RIS seit
21.02.2002